Fundkatze - Was ist zu tun?
Da es im Landkreis Cham unterschiedliche Regelungen der Städte und Gemeinden im Umgang mit Fundtieren gibt, bitten wir Sie, die nachfolgenden Hinweise sowie unsere Seite „Region und Einsatzgebiete“ zu beachten.
An erster Stelle steht das Wohl des Tieres:
- bringen Sie das Tier in eine sichere Umgebung (insofern Sie sich oder andere dadurch nicht in Gefahr bringen)
- holen Sie Hilfe bei der Polizei, Feuerwehr und dem Ordnungsamt, falls das nicht möglich ist.
- verletzte und schwer kranke Tiere müssen umgehend zum Tierarzt
- sichern Sie das Tier vor einem erneuten Entlaufen
- fragen Sie zunächst auch in der Nachbarschaft, ob ein Tier vermisst wird
Bitte melden Sie die Katze innerhalb der Öffnungszeiten unverzüglich – spätestens jedoch am nächsten Werktag – als Fundtier bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde.
Diese ist gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, die Fundtiermeldung entgegenzunehmen und das Tier entsprechend § 2 und § 11 des Tierschutzgesetzes artgerecht unterzubringen und zu betreuen. In den meisten Fällen werden Städte oder Gemeinden Sie anschließend an eine zuständige Tierschutzorganisation verweisen.
Gerne können Sie sich auch vorab telefonisch unter der Telefonnummer 0160/96282726 an uns wenden. Wir helfen Ihnen in dieser Situation weiter.
Hinweis:
Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das auch auf Fundtiere Anwendung findet. Eine unterlassene Meldung kann als Fundunterschlagung gewertet und entsprechend geahndet werden.
Möchten Sie eine gefundene Katze gerne behalten, ist dies in vielen Fällen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben möglich. Voraussetzung ist, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach der offiziellen Fundmeldung kein Eigentümer meldet und Sie der Katze geeignete und artgerechte Haltungsbedingungen bieten können.